Mietvertrag

MietvertragPlanen Sie einen Umzug, möchten sich vergrößern oder sind mit der aktuellen Wohnsituation nicht länger zufrieden, können Sie Ihren Mietvertrag und damit auch die Wohnung kündigen. Diese Kündigung ist in Deutschland an hohe formale Anforderungen geknüpft, welche erfüllt sein müssen, damit die Kündigung auch im juristischen Sinne ihre Wirksamkeit behält. Normalerweise gelten dann immer gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien, außer im Mietvertrag sind andere Fristen angegeben, welche zu Gunsten der Mieter getroffen wurden.

Die ordentliche Kündigung einer Mietwohnung

Die ordentliche, also fristgerechte Kündigung einer Wohnung, ist die klassische Form. Die gesetzlichen Fristen zur Kündigung einer Wohnung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Paragraph 573C Absatz 1 festgehalten. Dieser Paragraph beschreibt, dass eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgen muss, um zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig zu werden. Im Klartext bedeutet das für Mieter, dass diese ihre Wohnung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen müssen.

Das Kündigungsschreiben muss jedoch spätestens am dritten Werktag des ersten Monats bei Ihrem Vermieter eingehen. Es zählt in diesem Fall also nicht der Poststempel oder wann Sie das Schreiben aufgesetzt haben, sondern wann dieses den Briefkasten des Vermieters erreicht. Liegt kein gutes Verhältnis zum Vermieter vor oder haben Sie Grund zur Annahme, dass dieser die Kündigung nicht entgegennehmen möchte, sollten Sie das Schriftstück persönlich überbringen und sich quittieren lassen. Die Alternative ist ein Einschreiben mit Rückschein.

Vermieter unterliegen im Übrigen ebenfalls diesen Fristen, wobei diese vom Gesetzgeber noch schärfer aufgestellt werden. Deren Kündigungsfrist gegenüber dem Mieter verlängert sich automatisch um jeweils drei Monate, wenn eine Wohnung für fünf beziehungsweise acht Jahre an den gleichen Mieter vermietet wird. Außerdem unterliegen Vermieter einer strafferen Regelung. Sie müssen in nachvollziehbarer Form begründen können, warum ein Mieter gekündigt wird. Die Kündigung zum Zweck einer Erhöhung der Miete ist nie zulässig und wird durch den Gesetzgeber untersagt.

Widerruf der Einzugsermächtigung

Zusammen mit der Kündigung sollte auch die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen werden. Zwar hat der Vermieter nach einer Kündigung keine Notwendigkeit, die Miete weiterhin abzubuchen, jedoch sind Sie erst durch den Widerruf tatsächlich auf der sicheren Seite. Zum Widerruf reicht ein einfacher Satz im Kündigungsschreiben, bei dem Sie eindeutig aussagen, dass die Einzugsermächtigung ab dem Kündigungszeitpunkt auch ihre Gültigkeit verliert. Um rechtlich abgesichert zu sein, sollte außerdem die Bankverbindung noch einmal angegeben werden.

Außerordentliche Kündigung bei Schimmel oder anderen Gründen

Eine außerordentliche, also fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein expliziter und schwerwiegender Grund dafür vorliegt. Eine außerordentliche Kündigung wegen Schimmelbefall ist aber nur dann realisierbar, wenn der Schimmel tatsächlich ein hohes, beeinträchtigendes Maß erreicht hat. Die reine Tatsache, dass an einigen Stellen etwas schimmelt, ist für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend. Der Mieter muss sich im juristischen Sinne gezwungen sehen, die Wohnung sofort zu verlassen – beispielsweise weil der Schimmelbefall so stark ist, dass ernsthaft die Gesundheit gefährdet wird. Unter Umständen werden Vermieter zudem rechtliche Schritte dagegen einreichen. Eine fristlose Kündigung ist tatsächlich also nur im Notfall möglich und oft mit weiteren Konsequenzen verbunden. Die außerordentliche Kündigung ist hingegen nicht möglich, wenn berufliche Gründe, beispielsweise ein Jobwechsel, dafür vorliegen.