Muster Aufhebungsvertrag Mietvertrag

Im Aufhebungsvertrag sollen Leistungs- und Zahlungsansprüche detailliert benannt werden. Der Grund des Anspruchs sollte ebenfalls festgehalten werden. Häufig ist in einem Mietaufhebungsvertrag auch ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht enthalten. Ein Mietaufhebungsvertrag wird immer doppelt ausgefertigt und ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Sowohl Vermieter als auch Mieter erhalten jeweils Exemplare für Ihre Unterlagen.








Beschreibung

Welche Gründe gibt es für eine Mietaufhebung?

Ein Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, kann sowohl für Mieter als auch für Vermieter von Vorteil sein. Doch welche Gründe gibt es, einen Mietvertrag aufzuheben und die Kündigungsfrist zu umgehen? In einem unbefristeten Mietvertrag steht in der Regel auch die Frist, zu der der Mieter kündigen kann. In Deutschland beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate, wobei sich diese je nach Mietdauer auch verlängern kann. In Anbetracht der Tatsache, dass sich Lebensumstände oftmals schnell ändern können, ist das eine sehr lange Zeit. Häufige Gründe für die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags von Seiten des Mieters sind:

  • Die Lebensumstände des Mieters haben sich geändert.
  • Der Mieter wechselt den Wohnort.
  • Der Mieter hat schneller als erwartet eine neue Wohnung gefunden.
  • Einer von mehreren Hauptmietern möchte umziehen.

Natürlich gibt es auch von Seiten des Vermieters Gründe, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden:

  • Der Vermieter möchte die Wohnung verkaufen.
  • Wegen Eigenbedarf möchte der Vermieter die Sperrfrist bei Kündigung nicht abwarten.
  • Vertragsverletzungen des Mieters.

Was muss ein Mietaufhebungsvertrag beinhalten?

Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte der Mietaufhebungsvertrag unbedingt verschriftlicht werden. Im Dokument sollte Folgendes enthalten sein:

  • Angaben zu Mieter und Vermieter
  • die Lage der Wohnung
  • das genaue Auszugsdatum
  • Ort, Datum und Unterschrift beider Vertragspartner
  • eventuell Nennung eines Nachmieters
  • eine Formulierung, dass §545 BGB (Verlängerung des Mietverhältnisses, falls der Mieter nicht auszieht) nicht zur Anwendung kommt
  • Regelung wie die Wohnung übergeben werden soll (z.B. besenrein)
  • Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen, Renovierungen
  • Vereinbarungen über Rückzahlungsfristen für Kaution und Nebenkosten, Entschädigung oder Abfindung

Im Aufhebungsvertrag sollen Leistungs- und Zahlungsansprüche detailliert benannt werden. Der Grund des Anspruchs sollte ebenfalls festgehalten werden. Häufig ist in einem Mietaufhebungsvertrag auch ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht enthalten. Ein Mietaufhebungsvertrag wird immer doppelt ausgefertigt und ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Sowohl Vermieter als auch Mieter erhalten jeweils Exemplare für Ihre Unterlagen. Grundsätzlich ist es auch möglich, einen Mietaufhebungsvertrag mündlich zu schließen. Allerdings wird aus rechtlicher Sicht immer die Verschriftlichung empfohlen.

Haben Mieter Anspruch auf Entschädigung oder Abfindung?

Sollte der Vermieter aufgrund von Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Gründe eine Mietaufhebung vorschlagen und der Mieter stimmt dem zu, besteht grundsätzlich kein fester Anspruch auf eine Entschädigung oder Abfindung. Allerdings sind Sie in diesem Fall jedoch in einer guten Verhandlungsposition. Wenn es zum Beispiel um den Verkauf der Wohnung geht, hat der Vermieter schließlich ein großes Interesse daran, dass der Mieter auszieht. Wenn sich Mieter plötzlich eine neue Wohnung suchen müssen, verursacht das Kosten. Eine neue Wohnung muss gesucht werden, der Umzug muss finanziert werden, neue Möbel werden benötigt und eventuell muss der Mieter in Zukunft auch eine höhere Miete und einen weiteren Arbeitsweg in Kauf nehmen. Eine Entschädigung sollte also so vereinbart werden, dass alle entstehenden Kosten gedeckt werden können.

Kann der Mietaufhebungsvertrag widerrufen werden?

Wurde in der Mietaufhebungsvereinbarung nicht ausdrücklich auf das Widerrufsrecht verzichtet, kann der Vertrag in bestimmten Fällen widerrufen werden. Wenn der Vertrag bei einem Besuch des Vermieters in der Wohnung des Mieters zustande gekommen ist, handelt es sich eventuell um ein Haustürgeschäft. In diesem Fall besteht ein Widerrufsrecht von zwei Wochen. Auf dieses muss der Vermieter im Vertrag jedoch hinweisen. Die Frist verlängert sich auf einen Monat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsabschluss nachgereicht wird. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vertrags.