Arbeitsvertrag

Kündigung durch den Arbeitgeber

ArbeitsvertragGenerell müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen bei jeder ordentlichen Kündigung eingehalten werden. Diese Fristen gelten sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und sind im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) in § 622 festgelegt. Die Grundkündigungsfrist beträgt für beide Seiten 4 Wochen und muss bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende erfolgen. Beschäftigt ein Arbeitgeber mindestens 10 Festangestellte und arbeitet der betroffene Mitarbeiter mindestens 6 Monate im Betrieb, dann muss der Arbeitgeber seine Kündigung begründen.

Zusätzlich verlängert sich die Kündigungsfrist durch die längere Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Vor der Kündigung sollte der Arbeitgeber überprüfen, ob die ordentliche Kündigung durch einen Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen wurde. Eine konkrete Begründung für die Kündigung kann entweder betriebs- oder personenbedingt sein. Kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund der betrieblichen Erfordernisse nicht länger beschäftigen, dann kann er ihn betriebsbedingt kündigen. Bei einer personenbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer aus fachlichen, charakterlichen, gesundheitlichen oder körperlichen Gründen für seine jeweilige Tätigkeit nicht mehr geeignet sein.

Die dritte Möglichkeit für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sind verhaltensbedingte Gründe. Verletzt der Arbeitnehmer die Pflichten in seinem Arbeits- oder Tarifvertrag oder verstößt gegen die gesetzlich geregelten Leistungspflichten, dann kann er verhaltensbedingt gekündigt werden.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich zu jeder Zeit kündigen, er muss jedoch dabei die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen berücksichtigen. Generell wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Möchte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag ordentlich kündigen, so muss die Kündigung 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. erfolgen. Die ordentliche Kündigung kann zum Beispiel durch einen befristeten Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Befindet sich ein Arbeitnehmer noch in der Probezeit, dann kann sowohl er als auch sein Arbeitgeber ohne besondere Gründe kündigen. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen. Generell muss der Arbeitnehmer die Kündigung schriftlich, fristgerecht und auch ordentlich verfassen. Eine handschriftliche Unterschrift muss ebenfalls vorhanden sein. Hält der Arbeitnehmer die gesetzlichen Formvorschriften nicht ein, so kann seine Kündigung unwirksam werden. Im Gegensatz zum Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer seine ordentliche Kündigung nicht begründen. Arbeitnehmer, die von selbst ihren Arbeitsvertrag kündigen, werden für 3 Monate vom Arbeitsamt gesperrt. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Aus diesem Grund sollte jeder Arbeitnehmer vor der Kündigung bereits eine neue Stelle in Aussicht oder mit der intensiven Suche begonnen haben.

Die fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist das Gegenteil einer ordentlichen Kündigung und wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Eine solche Kündigung können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer aussprechen. Für eine fristlose Kündigung muss allerdings ein schwerwiegender Sachverhalt vorhanden sein. Dieser muss eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall unzumutbar machen. Die fristlose Kündigung ist vollkommen unabhängig von den gesetzlich geregelten Kündigungsfristen. Sie erfolgt, wie der Name bereits schon verrät, ohne eine Frist. Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos kündigen, so muss er diese außerordentliche Kündigung nicht begründen. Eine außerordentliche Kündigung muss allerdings auf jeden Fall spätestens 2 Wochen nach dem jeweiligen Kündigungsgrund ausgesprochen werden. Dies ist im BGB in § 626 Abs. 2 schriftlich festgelegt. Der jeweilige Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung muss im Kündigungsschreiben definitiv angegeben werden.