Finanzvertrag

Finanzverträge auflösen und Karten kündigen

FinanzvertragAuch in der Finanzwelt erhalten Verbraucher den Vorteil, sich auf einen hohen Wettbewerb unter den Konkurrenten berufen zu können. Folglich ist es durchaus vorteilhaft, die vorhandenen Angebote zu vergleichen und einen Vertrag gegebenenfalls auch zu kündigen, wenn andere Anbieter verbesserte Leistungen und/oder Konditionen anbieten. Sowohl das Bankkonto als auch die Kreditkarte können Sie unter Einhaltung der formalen Vorschriften und vertraglichen Bedingungen frei kündigen.

Das kostenlose Sparkonto beziehungsweise Sparbuch kündigen

Das Sparkonto beziehungsweise Sparbuch ist ein absoluter Klassiker unter den Anlageformen. Durch die hohe Sicherheit, die Anleger erhalten, ist die Rendite oftmals aber eher im überschaubaren Bereich angesiedelt. Möchten Sie das Sparbuch auflösen, um dieses Guthaben beispielsweise bei einer anderen Anlageform einzusetzen, muss dieses bei dem Bankinstitut gekündigt werden. Nie müssen Sie sich gegenüber der Bank rechtfertigen, es wird also keine Angabe von Gründen notwendig. Immer muss die Kündigung aber in Schriftform erfolgen, das Anschreiben richten Sie direkt an die Bank und gegebenenfalls einem persönlichen Ansprechpartner. In der Kündigung führen Sie auf, zu welchem Zeitpunkt hin Sie das Sparkonto auflösen möchten und was mit dem darauf eingelagerten Guthaben geschieht.

Es empfiehlt sich, dieses Guthaben direkt von der Bank auf ein anderes Konto überweisen zu lassen. Mitunter können Sie auch eine Abholung in Bar vereinbaren, wobei sich das besonders bei größeren Summen nicht empfiehlt. Die Kündigungsfrist des Sparkontos unterscheidet sich je nach den vertraglichen Bedingungen, die Sie beim Abschluss des Sparkontos vereinbart haben. Normalerweise beträgt die Frist mindestens drei Monate, es kann aber durchaus vorkommen, dass eine Bank für eine bestimmte Form des Sparbuchs eine längere Frist angesetzt hat. Informieren Sie sich daher unbedingt vor der Kündigung bei der Bank, wann diese zum frühesten Zeitpunkt möglich wird und welche Frist vereinbart wurde.

Kündigung der Kreditkarte

Auch bei der Kreditkarte wird ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Kreditinstitut, zum Beispiel VISA oder MasterCard, abgeschlossen. Bei Kreditkarten muss zwischen der klassischen Karte mit einem abgegrenzten Volumen pro Monat und der Prepaid-Karte unterschieden werden. Letztere wird mitsamt ihrer Konditionen ebenfalls vertraglich vereinbart, auch wenn Sie in diesem Fall das Guthaben erst aufladen müssen. Die klassische Kreditkarte verlängert sich außerdem weiter, wenn der Vertrag nicht fristgerecht beendet wurde – es wird also im Regelfall eine monatliche Gebühr fällig. Üblicherweise laufen diese Verträge für ein Jahr, auch wenn auf der Kreditkarte selber ein längeres Auslaufdatum ausgegeben ist. Dieses bezieht sich nur auf den Kartenwechsel, nicht aber auf den Vertrag.

Die Kündigungsfrist für Kreditkartenverträge beträgt drei Monate im Vorfeld, wird nicht rechtzeitig gekündigt, wird der Vertrag normalerweise um weitere 12 Monate verlängert. Die Kreditkarte kann nicht fristlos gekündigt werden, außer der Kreditkartenanbieter veranlasst das, weil der Kunde mit Zahlungen im Rückstand ist und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Nach der Kündigung wird die Kreditkarte zurückgegeben oder vernichtet.

Fristlose Kündigung des Bankkontos

Die außerordentliche Kündigung des Bankkontos ist gesetzlich nicht geregelt, es treten also die AGBs der Bank in Kraft. Normalerweise geben diese Kunden keine Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, zumal die gesetzliche Frist zur Kündigung eh nur einen Monat beträgt. Banken können beim fehlenden Saldoausgleich durch den Kunden aber eine außerordentliche Kündigung vollziehen.