Kündigung Mietvertrag: Änderungen in der Coronakrise

Die Ausbreitung des Corona-Virus und die staatlichen Gegenmaßnahmen haben für viele private Mieter und gewerbliche Pächter massive finanzielle Auswirkungen. Arbeitnehmer sehen sich bei Kurzarbeit mit Lohneinbußen konfrontiert, einige haben ihren Job verloren. Zahlreiche Gewerbetreibende wie Gastronomen mussten ihre Geschäfte wochenlang komplett schließen. Die Folge: Viele Privatpersonen und Selbstständige können ihre Mieten nicht mehr bezahlen. Die Regierung hat dieses Problem frühzeitig erkannt und den Kündigungsschutz vorübergehend erweitert.

Miete stunden bei Corona-bedingten Zahlungsausfällen

Gewöhnlich können Vermieter bei einem Zahlungsverzug rasch eine fristlose Kündigung aussprechen. Bei Privatmietern ist dies der Fall, wenn sie mit zwei Monatsmieten im Rückstand sind. Dieses Kündigungsrecht hat der Gesetzgeber aufgrund der Covid-19-Pandemie zeitlich begrenzt ausgesetzt. Wer im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni Mietschulden anhäuft, darf deswegen keine Kündigung erhalten. Diese Regelung gilt für Mieten bei Privatpersonen und Pachten von Kleinstgewerbetreibenden inklusive Vorauszahlungen für Betriebs- und Nebenkosten. Auf diesen Kündigungsschutz dürfen sich ausschließlich Mieter berufen, deren Zahlungsverzug auf den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beruht. Wichtig: Es handelt sich nicht um einen Zahlungserlass, sondern um einen Zahlungsaufschub. Mieter haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Schulden zu tilgen. Eventuell fallen in diesem Zeitraum Verzugszinsen an, Vermieter dürfen bei Privatmietern rund 4 % und bei Gewerbemietern circa 7 % Zinsen verlangen. Erfolgt bis Ende Juni 2022 keine Rückzahlung der Schulden, kann der Vermieter kündigen. Zudem beschränkt sich diese Stundungsregelung auf Mietrückstände zwischen April und Juni, Kündigungen aufgrund früher angefallener Rückstände bleiben unberührt.

Mietstundung: Mitteilung und Glaubhaftmachung

Als Betroffener sollten Sie möglichst schnell mit Ihrem Vermieter Kontakt aufnehmen und sich bei drohenden oder bereits angefallenen Mietrückständen auf die gesetzliche Stundungsregelung berufen. Einige Eigentümer akzeptieren dies ohne weitere Nachfrage, andere wollen Nachweise sehen. Im zweiten Fall steht der Mieter in der Pflicht, seine Einkommensausfälle als Folge der Corona-Krise glaubhaft zu machen. Arbeitnehmer können zum Beispiel Lohnbescheide, welche die reduzierten Gehaltszahlungen dokumentieren, einreichen. Arbeitslose legen den Bescheid der Jobagentur vor. Geschäftsinhaber können unter anderem die behördliche Verfügung über die Betriebsuntersagung als Nachweis verwenden. Wenn Selbstständige aus anderen Gründen Einkommensverluste erleiden, müssen sie diese auf nachvollziehbare Weise belegen. So leitet ein Catering-Unternehmen am besten Fall Nachweise über abgesagte Veranstaltungen weiter.

Keine Auswirkungen auf Miethöhe und andere Mietvereinbarungen

Diese zeitlich begrenzten Regelungen zum Kündigungsschutz ändern nichts an den Bestimmungen des Mietvertrags. Insbesondere die Zahlungspflicht über die vereinbarte Miete bleibt bestehen, Mieter dürfen ihr ausnahmsweise nur später kommen. Auch vertraglich festgehaltene Mieterhöhungen in einem Staffelmietvertrag sind von der Stundungsregelung nicht betroffen. Mieter haben keine Chance, mit Verweis auf das Corona-Virus Mieterhöhungen zu widersprechen oder die aktuelle Miete zu reduzieren. Zudem geht mit dem erweiterten Kündigungsschutz keine Möglichkeit einher, dass Mieter außerordentlich kündigen können. Wollen private oder gewerbliche Mieter den Mietvertrag auflösen, müssen sie sich an die vereinbarten beziehungsweise gesetzlichen Kündigungsfristen halten.

Möglichkeit der Stundung nur im Notfall nutzen

Ob Privatmieter oder gewerblicher Pächter: Machen Sie nur von dem Zahlungsaufschub Gebrauch, wenn Sie keine andere Lösung finden! Vergewissern Sie sich zudem, dass Sie die Mietrückstände bis Juni 2022 bezahlen können! Es gilt der bekannte Spruch: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Bezahlen Sie von April bis Juni unter Berufung auf die gesetzliche Regelung keine Miete, türmt sich ein relevanter Schuldenberg auf. Bei Gewerbetreibenden kann es sich um eine fünfstellige Summe handeln. Können Sie diese Schulden nicht tilgen, droht Ihnen zeitlich versetzt eine Kündigung. Darüber hinaus können Verzugszinsen die Schuldenlast enorm steigern. Ein Zinssatz von circa 4 % für Privatmieten und etwa 7 % für Gewerbemieten ist über eine Dauer von zwei Jahren ein relevanter Kostenfaktor.

Bei Gewerbemieten: Pachtvertrag studieren und Mietreduzierungen verhandeln

Vor allem Gewerbetreibenden, die in der Regel erhebliche Einnahmeausfälle verkraften müssen, hilft der Zahlungsaufschub höchstens bedingt. Die Umsatzverluste durch Geschäftsschließungen sind unwiederbringlich verloren, die Zahlungspflicht für die Pacht bleibt. Als Selbstständiger sollten Sie deshalb alles versuchen, um die Mietforderungen zu minimieren. Dafür existieren zwei Möglichkeiten: In manchen Pachtverträgen entfällt die Zahlungspflicht, wenn Sie das Objekt aufgrund behördlicher Untersagungen nicht nutzen können. Studieren Sie Ihren konventionellen Mietvertrag oder Staffelmietvertrag und kontaktieren Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt für Mietrecht! Zweitens sind einige Eigentümer angesichts der offensichtlich wirtschaftlich schwierigen Situation bereit, auf einen Teil der Miete zu verzichten. Bei zuverlässigen Pächtern ist vielen Vermietern daran gelegen, sie langfristig an sich zu binden. Entsprechend gehen sie Kompromisse ein. Suchen Sie das Gespräch und verhandeln Sie!

Ausblick: Kommt die Verlängerung des erweiterten Kündigungsschutzes?

Viele Organisationen wie Mietervereine fordern, die momentane Stundungsregelung zeitlich zu erweitern. Ihrer Meinung nach dauern die Corona-Krise und die negativen wirtschaftlichen Folgen an. Bei der Bundesregierung stoßen sie damit auf offene Ohren. Laut Medienberichten haben sich die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD intern darauf geeinigt, diese Regelung bis Ende September zu verlängern.

Stand: 20.06.2020